I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck des Vereins
§ 1
Name und Zweck
(1) Der im Jahre 1956 gegründete Verein trägt den Namen
Schützenverein Itzgrund e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Großheirath.
(3) Der Schützenverein Itzgrund e.V. setzt sich zur Aufgabe, den Schießsport und die
Geselligkeit zu pflegen und vor allem schießsportliche und gesellschaftliche
Veranstaltungen durchzuführen. Den Nachwuchs für den Schießsport heranzubilden und
zu fördern, ist eine seiner vorrangigen Aufgaben.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg eingetragen.
(6) Der Verein ist Mitglied des BSSB und des DSB und erkennt deren Satzung an.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Schützenverein Itzgrund e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung §51 Abschnitt III der AO, und zwar
insbesondere durch die Ausübung des Schießsports mit Geselligkeit, Pflege der Tradition
der alten Schützengilden und historischen Sitten und Gebräuche.
(2)
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind
dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in Abs. 1
genannten Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.
II. Mitgliedschaft
§ 3
Aufnahme
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
(2) Der Antrag auf Aufnahme muss beim Oberschützenmeister schriftlich gestellt werden.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist ein erneuter
Aufnahmeantrag erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.
(3) Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem
Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.
§ 4
Schützenjugend
(1) Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Die scheiden mit dem
Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt
bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
(2) Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Der Vorstand hat die Jugendordnung
zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.
(3) Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgaben dieser Satzung und der
Jugendordnung. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel des Vereins.
Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser
Satzung und der Jugendordnung.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu
unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu
beanstanden, auszusetzen und zu erneuter Beratung zurückzugeben. Werden derartige
Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vorstand zur endgültigen
Entscheidung vorzulegen.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
(1) Der Vorstand kann bei besonderen Verdiensten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
(2) Ehrenmitglieder sind von den Beitragsleistungen an den Verein entbunden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
erfolgen. Geschieht es nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die
Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschluss ist
der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden:
(a) wenn es sich in erheblichem Maße eines Vereinsschädigenden Verhaltens schuldig
macht, seine Pflichten gröblich vernachlässigt, oder dem Zweck des Vereins
vorsätzlich zuwider handelt;
(b) wenn es mit der Bezahlung der Vereinsbeträge länger als ein Jahr im Rückstand ist
und erfolglos gemahnt wurde.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht innerhalb eines Monats nach der schriftlich
erfolgten Mitteilung über seinen Ausschluss hiergegen Einspruch zu erheben. Der
Einspruch ist schriftlich an mit Angaben von Gründen an den Oberschützenmeister zu
richten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch
entscheidet die nächste ordentliche Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch gegen das
Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung bereits im Voraus entrichteter Beiträge erfolgt nicht.
III.
Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
(a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
(b) die bestehenden Sportanlagen zu nutzen, soweit nicht gesellschaftliche, polizeiliche
oder rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
(a) den Vereinszweck nach Kräften zu fördern,
(b) die Anordnung der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Schießbetrieb, zu befolgen,
(c) den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt
nachzukommen und
(d) die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
(3) Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsportes ist ein
wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
§ 8
Beiträge der Mitglieder
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Verein kann von den Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den
volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenen Umfang Arbeitsleistungen
beziehungsweise eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide
Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.
IV.
Organe des Vereins
§ 9
Organe
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Schützenmeisteramt
3. Mitgliederversammlung
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem:
1. Oberschützenmeister als Vorsitzenden
2. 1. Schützenmeister als stellvertretenden Vorsitzenden
3. 2. Schützenmeister als weiteren stellvertretenden Vorsitzenden
Sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich je allein. Die Schützenmeister dürfen von Ihrer Vertretungsbefugnis nur
Gebrauch machen, wenn der Oberschützenmeister verhindert ist. Diese Einschränkung
gilt nur im Innenverhältnis.
4. Schatzmeister
5. Schriftführer
6. Vereinsjugendleiter
7. Ältestenrat
als erweiterter Vorstand. Dieser ist von der Vertretung des Vereinsausgeschlossen.
(2) Der Oberschützenmeister ist der oberste Repräsentant des Vereins. Er führt den Vorsitz
in den Vorstandssitzungen und bei den Mitgliederversammlungen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Jugendleiters durch die
Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Jugendleiter
wird von der Schützenjugend gewählt. Eine Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist
zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis
zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
(4) Die Vorstandssitzungen soll der amtierende König als nicht stimmberechtigtes Mitglied
beiwohnen.
§ 11
Schützenmeisteramt
(1) Das Schützenmeisteramt ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung aller
schießsportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie für die Förderung des
Nachwuchses.
(2) Das Schützenmeisteramt setzt sich aus mindestens sechs Mitgliedern zusammen und
zwar dem:
1. 1. Schützenmeister
2. 2. Schützenmeister
3. Schießwart
4. Vereinsjugendleiter
5. Zeugwart
6. Deputatwart
(3) Das Schützenmeisteramt kann von der Mitgliederversammlung nach Bedarf erweitert
werden.
(4) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit der Ausnahme des
Vereinsjugendleiters durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl aller Mitglieder des Schützenmeisteramtes ist zulässig.
(5) Das Schützenmeisteramt gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Vorstand hat diese
Geschäftsordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn
und Zweck verstößt.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
(2) Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
(3) Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme des Geschäfts-, Sport- und Kassenberichtes über das
zurückliegende Geschäftsjahr
2. Prüfbericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer
5. nach Ablauf der jeweiligen Wahlperioden Neuwahl der Mitglieder des
Vorstandes und des Schützenmeisteramtes
6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen
7. Satzungsänderung, sofern ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt
8. Verschiedenes
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
wahl- und abstimmungsfähig.
(5) Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf
vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändungen von Vereinsvermögen bedürfen der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(6) Über die Anträge, die nicht mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem
Oberschützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes
abgestimmt werden.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Abs.2 einzuberufen,
wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies
aus besonderen Gründen erfordert.
§ 13
Protokolle
(1) Über Sitzungen des Vorstandes, des Schützenmeisteramtes und der
Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen.
(2) Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter
Beauftragten.
(3) Protokolle sind vom Sitzungs- bzw. vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
V. Organisation
§ 14
Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen und Satzungsänderung
(1) Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am
Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes
Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
(2) Wahlen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Oberschützenmeister, 1.
Schützenmeister und 2. Schützenmeister müssen in geheimer Wahl gewählt werden.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht
im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang
zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(4) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei
Stimmgleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der
nächsten Sitzung / Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
(5) Anträge oder Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens einem
Viertel der Mitglieder gestellt werden. Den Antrag ist stattzugeben, wenn in der
Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 15
Vereinsordnungen
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die mit
dieser Satzung im Einklang stehen und die Organisationsfragen des Vereins näher regeln.
§ 16
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand eingebracht haben und drei
Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen.
(2) Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der
Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(3) In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier
Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
(4) Das Vereinsvermögen fällt bei der Vereinsauflösung der Gemeinde Großheirath für
Zwecke der Sportförderung zu.
§ 17
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte
zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
§ 18
Gerichtsstand
Diese Satzung tritt am 30.12.2014 in Kraft. Sie ersetzt die alte Satzung des
Schützenvereins Itzgrund e.V. vom 22. Oktober 2004 in der Fassung vom 6. Januar 1986.